Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart zur Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung

Öffentliche Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Stuttgart

 

Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart zur Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Verordnung – FFH-VO)

 

Das Regierungspräsidium Stuttgart beabsichtigt, zur Festlegung der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) eine Verordnung gemäß § 36 Absatz 2 des Gesetzes des Landes Baden-Württemberg zum Schutz der Natur und zur Pflege der Landschaft (Naturschutzgesetz – NatSchG) vom 23. Juni 2015 (GBl. S. 585), zuletzt mehrfach geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Naturschutzgesetzes und weiterer Vorschriften vom 21.11.2017 (GBl. S. 597, ber. S. 643, ber. 2018, S. 4), zu erlassen.

 

Anlass hierfür ist die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013; FFH-Richtlinie), welche - zusammen mit der Vogelschutz-Richtlinie (Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten - zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013) Grundlage für die Errichtung des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes mit der Bezeichnung NATURA 2000 ist. Innerhalb dieses Schutzgebietsnetzes sollen durch den Erhalt der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen die biologische Vielfalt und das europäische Naturerbe bewahrt werden.

 

Gemäß Artikel 4 Absatz 4 FFH-Richtlinie sind die FFH-Gebiete von den Mitgliedstaaten als besondere Schutzgebiete auszuweisen. Dies erfolgt in Baden-Württemberg durch gebietsbezogene Bestimmungen des Landesrechts im Sinne des § 32 Absatz 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434).

 

Das nach § 36 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 NatSchG in Verbindung mit § 23 Absatz 8 NatSchG für die Ausweisung zuständige Regierungspräsidium Stuttgart kommt mit dem Erlass einer Rechtsverordnung den europarechtlichen Verpflichtungen nach.

Der Erlass soll mittels einer Sammelverordnung mit genauer Abgrenzung der FFH-Gebiete im Maßstab 1:5.000 einschließlich der gebietsweise konkretisierten Erhaltungsziele erfolgen. Dies bedeutet, dass alle FFH-Gebiete im Regierungsbezirk Stuttgart in einer Verordnung ausgewiesen werden.

 

Regierungsbezirksübergreifende FFH-Gebiete werden von demjenigen Regierungspräsidium ausgewiesen, in dessen Bezirk der überwiegende Flächenanteil des regierungsbezirksübergreifenden FFH-Gebiets liegt (§ 36 Absatz 3 NatSchG in Verbindung mit § 23 Absatz 8 Satz 2 Halbsatz 1 NatSchG).

 

Eine Ausnahme besteht für das regierungsbezirksübergreifende FFH-Gebiet „Hungerbrunnen-, Sacken- und Lonetal“ (Gebietsnummer 7426-341), das aufgrund Bestimmung durch die oberste Naturschutzbehörde Gegenstand der FFH-VO des Regierungspräsidiums Stuttgart ist, obgleich der überwiegende Flächenanteil auf dem Gebiet des Regierungsbezirks Tübingen liegt (§ 36 Absatz 3 NatSchG in Verbindung mit § 23 Absatz 8 Satz 2 Halbsatz 2 NatSchG).

 

Der räumliche Geltungsbereich der Sammelverordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart erstreckt sich daher auf die Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Heidenheim, Heilbronn, Hohenlohekreis, Ludwigsburg, Main-Tauber-Kreis, Ostalbkreis, Rems-Murr-Kreis und Schwäbisch Hall und die Stadtkreise Stuttgart und Heilbronn im Regierungsbezirk Stuttgart sowie auf die Landkreise Calw, Enzkreis, Karlsruhe und Neckar-Odenwald-Kreis im Regierungsbezirk Karlsruhe sowie auf die Landkreise Alb-Donau-Kreis und Reutlingen im Regierungsbezirk Tübingen.

 

Die 49 zu verordnenden FFH-Gebiete betreffen 288 von 343 Gemeinden im Regierungsbezirk Stuttgart sowie 13 Gemeinden im Regierungsbezirk Karlsruhe und 9 Gemeinden im Regierungsbezirk Tübingen.

 

Die im Bereich der FFH-Gebiete bestehenden Schutzgebietsverordnungen bleiben weiterhin gültig.

 

Der Entwurf der Verordnung mit der Anlage 1, die die festzulegenden FFH-Gebiete näher bestimmt und die die in den jeweiligen FFH-Gebieten vorkommenden Lebensraumtypen und Arten sowie die zugehörigen lebensraumtyp- und artspezifischen Erhaltungsziele festlegt, und der Anlage 2, die Übersichtskarten und Detailkarten zur Gebietsabgrenzung der FFH-Gebiete enthält, liegt in Papierform bei dem Regierungspräsidium Stuttgart, Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart (Gebäude B, 2. Stock, Zimmer Nr. 2.083) für die Dauer von zwei Monaten, in der Zeit

 

vom 09. April 2018 bis einschließlich 08. Juni 2018

 

während der Sprechzeiten zur kostenlosen Einsicht durch jedermann aus.

Ergänzend wird der Verordnungsentwurf einschließlich der zwei Anlagen für die Dauer der öffentlichen Auslegung auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Stuttgart unter https://rp.baden-wuerttemberg.de/rps/Service/Bekanntmachung/Seiten/

FFH-Verordnung.aspx veröffentlicht.

Des Weiteren wird der Verordnungsentwurf einschließlich der zwei Anlagen für die Dauer der öffentlichen Auslegung bei den folgenden räumlich betroffenen Naturschutzbehörden bei den Stadtkreisen und Landratsämtern im Regierungsbezirk Stuttgart zur kostenlosen Einsichtnahme während der Sprechzeiten elektronisch bereitgestellt: